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In den Bereichen des Gesellschafts-, Umwandlungs- und Wohnungseigentumsrechts führt hauptsächlich die derzeit stark eingeschränkte Versammlungsmöglichkeit zu Problemen. Insbesondere können Beschlüsse nicht mehr im Rahmen einer Präsenzversammlung gefasst werden, da der einzuladende Kreis die erlaubten Veranstaltungsgrößen übersteigt bzw. unklar ist, ob für die Erreichung notwendiger Quoren genügend Gesellschafter erscheinen. Damit ist es momentan weder möglich die jährlich stattfindende ordentliche Versammlung noch eine außerordentliche Versammlung abzuhalten. Jedoch ist bei den aktuellen Herausforderungen die Notwendigkeit für außerordentliche Versammlungen eher gestiegen. Denn Gesellschaften werden als Reaktion auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise Kapitalmaßnahmen, Finanzierungen, Verkäufe wesentlicher Geschäftsgrundlagen oder Umstrukturierungen beschließen wollen oder müssen. Zudem besteht die Gefahr, dass bei manchen Gesellschaftsformen die Bestellungszeiträume für Organe ablaufen und eine Neubesetzung scheitert, weil kein wirksamer Beschluss hierüber gefasst werden kann. Folge wäre die Führungslosigkeit bei Unternehmen einzelner Rechtsformen bzw. die Anordnung von Notgeschäftsführungen.
Zur Lösung der aufgezeigten Probleme wurden die nachfolgend aufgeführten Erleichterungen beschlossen. Diese sind zunächst auf das Jahr 2020 befristet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Geltung der Regelungen um ein Jahr bis Ende 2021 durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) verlängert wird, sollte dies aufgrund der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie geboten sein.
Für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG) gelten folgende Erleichterungen:
Für die Durchführung von Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gilt folgende Erleichterung: Bisher war es nach § 48 Abs. 2 GmbH möglich, von der Abhaltung einer Versammlung zur Beschlussfassung abzusehen, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären. Nun kann ein sog. Umlaufbeschluss auch ohne die Zustimmung der Gesellschafter gefasst werden.
Es soll sichergestellt werden, dass Umwandlungsmaßnahmen nicht aufgrund der Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten scheitern, weil die gesetzliche Achtmonatsfrist für die Anmeldung der Umwandlung beim Handelsregister nicht eingehalten werden kann. Deshalb wird die Frist in § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG auf zwölf Monate verlängert. Sie läuft ab dem Stichtag der maßgeblichen Schlussbilanz.
Speziell für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) besteht zudem die Gefahr, dass ihre Finanzierung nicht mehr sichergestellt ist, wenn die Fortgeltung des Wirtschaftsplans – mangels der Möglichkeit der Abhaltung einer Eigentümerversammlung – nicht beschlossen werden kann. Aus dem gleichen Grund kann auch kein Beschluss über die Bestellung eines neuen WEG-Verwalters gefasst werden.
Um zu verhindern, dass die WEG in einen verwalterlosen Zustand gerät, gilt nun, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Amt bleibt. Zur Sicherstellung der Finanzierung der Wohnungseigentümergemeinschaften, wird darüber hinaus angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.
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Rechtsanwalt Jan Erik Jonescheit
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