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09.04.2020: Force Majeure und Unmöglichkeit – rechtliche Auswirkungen der Corona (COVID-19)-Pandemie auf Verträge
9. April 2020

Slide


 

Handreichung zu Änderungen im Gesellschafts-, Umwandlungs- und Wohnungseigentumsrecht

durch das

Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

 

In den Bereichen des Gesellschafts-, Umwandlungs- und Wohnungseigentumsrechts führt hauptsächlich die derzeit stark eingeschränkte Versammlungsmöglichkeit zu Problemen. Insbesondere können Beschlüsse nicht mehr im Rahmen einer Präsenzversammlung gefasst werden, da der einzuladende Kreis die erlaubten Veranstaltungsgrößen übersteigt bzw. unklar ist, ob für die Erreichung notwendiger Quoren genügend Gesellschafter erscheinen. Damit ist es momentan weder möglich die jährlich stattfindende ordentliche Versammlung noch eine außerordentliche Versammlung abzuhalten. Jedoch ist bei den aktuellen Herausforderungen die Notwendigkeit für außerordentliche Versammlungen eher gestiegen. Denn Gesellschaften werden als Reaktion auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise Kapitalmaßnahmen, Finanzierungen, Verkäufe wesentlicher Geschäftsgrundlagen oder Umstrukturierungen beschließen wollen oder müssen. Zudem besteht die Gefahr, dass bei manchen Gesellschaftsformen die Bestellungszeiträume für Organe ablaufen und eine Neubesetzung scheitert, weil kein wirksamer Beschluss hierüber gefasst werden kann. Folge wäre die Führungslosigkeit bei Unternehmen einzelner Rechtsformen bzw. die Anordnung von Notgeschäftsführungen.

Zur Lösung der aufgezeigten Probleme wurden die nachfolgend aufgeführten Erleichterungen beschlossen. Diese sind zunächst auf das Jahr 2020 befristet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Geltung der Regelungen um ein Jahr bis Ende 2021 durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) verlängert wird, sollte dies aufgrund der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie geboten sein.
 

Gesellschaftsrecht

Für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG) gelten folgende Erleichterungen:

  • Die Entscheidungen über die Teilnahme und die Stimmabgabe der Aktionäre an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation (§ 118 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AktG), die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung (§ 118 Abs. 3 S. 2 AktG) und die Zulassung der Bild- und Tonübertragung (§ 118 Abs. 4 AktG) kann der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Ermächtigung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung treffen. Eine Hauptversammlung kann erstmals auch als reine Online-Hauptversammlung abgehalten werden. Der Vorstand einer AG kann damit eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen, sodass sämtliche Aktionäre dann virtuell, ohne persönlich oder durch Vertreter physische präsent zu sein, teilnehmen. Damit einher geht eine Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüs-sen. Ein Beschluss kann damit grundsätzlich nicht auf Verletzungen der oben genannten Regelungen zu virtuellen Teilnahmen und der Abhaltung einer reinen Online-Hauptversammlung gestützt werden.
  • Die Einberufungsfrist für die Hauptversammlung von 30 Tagen nach § 123 Abs. 1 S. 1 AktG wird auf 21 Tage verkürzt. Entsprechend wurden Nachweis- und Mitteilungspflichten angepasst. So müssen Ergänzungsverlagen zur Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft zugehen (§ 122 Abs. 2 AktG). Auch die Fristen des im Rahmen der ARUG II Gesetzgebung veränderten § 125 AktG für Intermediäre wurden angepasst und von 21 auf jeweils 12 Tage vor der Versammlung verkürzt.
  • Der Vorstand kann abweichend von § 59 Abs. 1 AktG auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn vornehmen.
  • Aus §§ 120 Abs. 1 S. 1, 175 Abs. 1 S. 2 AktG folgt, dass die ordentliche Hauptversammlung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden hat. Diese Frist wird jedoch in einigen Fällen nicht einzuhalten sein, sodass die Hauptversammlung auch nach Ablauf der Achtmonatsfrist innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführt werden kann, d.h. die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert.
  • Die vorgenannten Möglichkeiten des Vorstands bedürfen jeweils der Zustimmung des Aufsichtsrats. Abweichend von § 108 Abs. 4 AktG kann die Beschlussfassung des Aufsichtsrats ungeachtet gesetzlicher oder satzungsmäßiger Regelungen im Umlaufverfah-ren erfolgen.
  • Konsequent legt das Gesetz fest, dass die Anfechtung von Beschlüssen der Hauptver-sammlung nicht auf den Verstoß der suspendierten Regelungen gestützt werden kann.

Für die Durchführung von Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gilt folgende Erleichterung: Bisher war es nach § 48 Abs. 2 GmbH möglich, von der Abhaltung einer Versammlung zur Beschlussfassung abzusehen, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären. Nun kann ein sog. Umlaufbeschluss auch ohne die Zustimmung der Gesellschafter gefasst werden.
 

Umwandlungsrecht

Es soll sichergestellt werden, dass Umwandlungsmaßnahmen nicht aufgrund der Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten scheitern, weil die gesetzliche Achtmonatsfrist für die Anmeldung der Umwandlung beim Handelsregister nicht eingehalten werden kann. Deshalb wird die Frist in § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG auf zwölf Monate verlängert. Sie läuft ab dem Stichtag der maßgeblichen Schlussbilanz.
 

Wohnungseigentumsrecht

Speziell für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) besteht zudem die Gefahr, dass ihre Finanzierung nicht mehr sichergestellt ist, wenn die Fortgeltung des Wirtschaftsplans – mangels der Möglichkeit der Abhaltung einer Eigentümerversammlung – nicht beschlossen werden kann. Aus dem gleichen Grund kann auch kein Beschluss über die Bestellung eines neuen WEG-Verwalters gefasst werden.

Um zu verhindern, dass die WEG in einen verwalterlosen Zustand gerät, gilt nun, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Amt bleibt. Zur Sicherstellung der Finanzierung der Wohnungseigentümergemeinschaften, wird darüber hinaus angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.

 


 

Für weitere Fragen:

 


Rechtsanwalt Jan Erik Jonescheit
jjonescheit@kleiner-law.com
Telefon +49 621 150399-26

 


Rechtsanwältin Anika Beckenbach
abeckenbach@kleiner-law.com
Telefon +49 621 150399-27

 

 

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