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„Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen – nur nach Hinweis des Arbeitgebers“

Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.12.2022 mit zwei Urteilen zum Urlaubsrecht (beide vom 20. Dezember 2022 –  9 AZR 266/20 sowie 9 AZR 245/19) für Rechtssicherheit gesorgt. Der gesetzliche Urlaubsanspruch unterliegt einer dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Nun steht fest, dass die Verjährung aber erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über dessen konkreten gesetzlichen Resturlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub aus freien Stücken dennoch nicht genommen hat. Im anderen Urteil wurde zudem neu entschieden, dass der gesetzliche Anspruch von Arbeitnehmern, die wegen langanhaltender Krankheit den Urlaub nicht nehmen können, nur dann nach Ablauf des Übertragungszeitraums von 15 Monaten erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch Erfüllung der sog. Aufforderungs- und Hinweis­obliegenheiten in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Kurz gesagt: ohne Hinweis keine Verjährung und kein Verfall!

Sie sollten vor diesem Hintergrund unbedingt Ihre Abläufe in der Personalabteilung darauf prüfen, ob Sie bereits zu Jahresbeginn routinemäßig auf den konkreten (Rest)Urlaubsanspruch und die Verfallfristen hinweisen und auffordern, den Urlaub vor Verfall zu nehmen, da ansonsten die gesetzlichen Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer nicht verjähren bzw. verfallen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Formulierung des Hinweisschreibens.


 

Ihre Ansprechpartnerin:


Dr. Annegret Balzer
abalzer@kleiner-law.com
Telefon +49 711 601708-29

 

 

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