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21.04.2020: Corona – vorbeugende insolvenznahe Beratung und Haftungsvermeidung

 

Corona – vorbeugende insolvenznahe Beratung und Haftungsvermeidung

 

Chancen und Risiken kennzeichnen jedes Unternehmen. Corona stellt für nahezu die gesamte Wirtschaft ein zusätzliches Risiko dar. Corona allein oder die gleichzeitige Verwirklichung eines weiteren Risikos kann ein Unternehmen schnell an den Rand einer Insolvenz führen.

Gerade die Beratung im Vorfeld einer Insolvenz hat das Ziel, die Einleitung eines Insolvenzverfahrens möglichst zu vermeiden und das Unternehmen aus der Krise zu führen. Wesentlich ist dabei, dass die Handelnden sich dabei nicht in Haftungsgefahren verstricken. Ein weiteres wesentliches Ziel einer insolvenznahen Beratung ist daher die Vermeidung oder zumindest Minimierung der Haftungsrisiken für die Akteure in der Geschäftsleitung und Aufsichtsgremien. Denn die handelnden Personen sind in insolvenznahen Situationen erheblichen, mitunter existenzgefährdenden Risiken ausgesetzt. Gut gemeintes Agieren kann hier schnell in die persönliche (haftungsrechtliche und strafrechtliche) Katastrophe führen.

Ziel einer insolvenznahen Beratung ist primär die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens. Gemäß § 15a InsO besteht für juristische Personen (also z.B. GmbH, AG, GmbH & Co KG) im Falle einer Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) die Pflicht, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Gesetzgeber hat diese Insolvenzantragspflicht vom 01.03.2020 bis zum 30.09.2020 für den Fall der Insolvenzreife einer Gesellschaft als Folge der Ausbreitung des COVID-19-Virus zwar ausgesetzt, gleichwohl ist hier ein „hoffendes Zuwarten“ allein nicht opportun: Handeln ist angesagt!

Insolvenznahe Beratung eröffnet häufig die Möglichkeit der Abwendung einer Insolvenz und somit die Unternehmensfortführung ohne Insolvenzverfahren: in diesem Fall bestimmt die Geschäftsleitung, Aufsichtsgremien und Mehrheitsgesellschafter weiterhin das Handeln. Ob diese Möglichkeit besteht, hängt maßgeblich von den Ursachen der wirtschaftlichen Krise und deren Schwere ab. Kann bereits bei den ersten Anzeichen einer Krise eine Beratung angesetzt werden, bestehen schlicht mehr Möglichkeiten: insbesondere sind strategische Maßnahmen wie z.B. die Aufnahme weiterer Gesellschafter oder Beschaffung neuen Kapitals denkbar. Wenn bereits das insolvenzrechtlich kritische Stadium erreicht wurde, bleiben meist nur Maßnahmen wie Stundungsabreden hinsichtlich maßgeblicher Forderungen, Rangrücktrittserklärungen zur Vermeidung der Überschuldung oder die Abgabe einer Patronatserklärung.

Mitunter ist eine Insolvenz nicht mehr vermeidbar. In diesem Fall ist auch eine Unternehmensfortführung in der Insolvenz (ggfs. mit Hilfe des Insolvenzrechts) möglich. Denkbar sind hier insbesondere zwei Möglichkeiten: Im Rahmen der Insolvenzantragstellung kann zum einen ein Antrag auf Eigenverwaltung gestellt werden: In diesem Fall bleibt die Geschäftsleitung in den Händen der bisherigen Personen, allerdings nur unter der Aufsicht eines vom Insolvenzgericht bestellten Sachverwalters. Zum anderen kann im Rahmen der Eigenverwaltung auch ein sog. Schutzschirmverfahren durchgeführt werden. Dieses bietet dem Unternehmen vorübergehend Schutz vor Zwangsmaßnahmen einzelner Gläubiger und zugleich die Chance zur Erarbeitung eines Fortführungskonzepts in Gestalt eines Insolvenzplans. Alternativ ist im Rahmen des Insolvenzverfahrens immer die Möglichkeit einer sog. übertragenden Sanierung (Kauf der wesentlichen Betriebsgrundlagen aus der Insolvenz durch einen Investor, Abwicklung des Restes durch den Insolvenzverwalter) zu prüfen.

Während die insolvenznahe Beratung der insolvenzrechtlichen Verteidigungsberatung dient, hat die Insolvenzverwaltung eine andere Zielrichtung  Sie dient der Verwaltung des insolventen Unternehmens zum Wohle der Insolvenzgläubiger: Dazu gehören z.B. gerade auch die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen die Organträger. Im Zentrum jeder insolvenznahen Maßnahme steht damit die Frage nach der Vermeidung der Haftung der handelnden Personen des von der Insolvenz bedrohten Unternehmens.

Wir bieten daher:

  • Frühzeitige insolvenznahe Beratung (Maßnahmen zur Insolvenzvermeidung, Gestaltung von Fortführungslösungen für das Unternehmen)
  • Beratung in der Insolvenzkrise
  • Beratung zur Haftungsvermeidung für die handelnden Akteure im Unternehmen (Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, Beiräte)

Für weitere Fragen:


Rechtsanwalt Dr. Markus Wintterle
mwintterle@kleiner-law.com
Telefon +49 621 150399-25