Änderungen bei Elternzeit und Elterngeld ab 01.09.2021
Für Arbeitgeber ergeben sich durch die Änderungen höhere Flexibilisierungsmöglichkeiten bei der Beschäftigung von Eltern in Elternteilzeit sowie in der Planung der Aus- und Einsatzzeiten. Der Arbeitgeber muss die Neuregelungen kennen, damit er die neuen Elternzeitanträge verstehen und die Arbeitszeiten mit den Eltern besser abstimmen kann. Die übrigen Änderungen beziehen sich auf Elterngeldleistungen des Staates an die Eltern, die für den Arbeitgeber ohne finanziellen Belang sind.
Gesetzesziel und Geltungszeitpunkt
Mit der Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sollen Familien gestärkt und dabei unterstützt werden, ihr Familienleben und den Beruf noch besser miteinander zu vereinbaren. Die Neuregelungen des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ gelten für alle Eltern von Kindern, die ab dem 1. September 2021 geboren wurden.
Mehr Wochenstunden in Teilzeit
Für alle Eltern, die während der Elternzeit arbeiten (Elternteilzeit), hebt das Gesetz die zulässige Höchstarbeitszeit während des Elterngeldbezugs von 30 auf 32 Wochenstunden an.
Neues zum Partnerschaftsbonus
Eltern können vom Staat auch weiterhin zusätzliches Elterngeld pro Elternteil in Höhe von zwischen 150 und 900 Euro beziehen, wenn beide Eltern während der Elternzeit in diesem Zeitraum in Teilzeit arbeiten. Für diesen sog. Partnerschaftsbonus wird der Arbeitszeitkorridor, der die parallele Teilzeit beider Eltern fördern soll, künftig auf 24 bis 32 Wochenstunden monatlichen Durchschnitt (statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden) ausgeweitet (§ 4b Abs. 1 Nr. 1 BEEG). Diese Flexibilisierung ist für Eltern und Arbeitgeber eine Verbesserung, da bei drei bis vier vollen Arbeitstagen die Organisation der Arbeit erleichtert wird und die Einsatzmöglichkeiten im Betrieb steigen.
Bislang mussten die Arbeitsmonate der Eltern auf 4 Monate am Stück festgelegt werden, um den Partnerschaftsbonus zu beziehen. Wenn sich die betriebliche oder familiäre Organisation nicht auf den Tag genau anpassen ließ, führte dies in der Praxis fallweise zum Verlust von Ansprüchen. Nun ist der gesetzlich mögliche Zeitraum auf zwischen 2 und 4 Monate flexibilisiert worden (§ 4b Abs. 2 4 BEEG). Es ist also möglich, zunächst nur 2 Arbeitsmonate in Elternteilzeit zu beantragen und den Zeitraum später nochmals zu verlängern. Umgekehrt, wenn beispielsweise nach 3 Monaten Elternteilzeit betrieblich doch früher wieder eine Tätigkeit in Vollzeit erforderlich wird, dürfen die Eltern das Elterngeld der ersten drei Bonus-Monate gleichwohl behalten.
Mehr Elterngeldmonate für Eltern von Frühgeborenen
Eltern besonders frühgeborener Kinder erhalten jetzt mehr Leistungen. Abhängig davon, wie viel früher das Kind auf die Welt kommt, bekommen die Eltern bis zu 4 Elterngeldmonate mehr Basiselterngeld. Dies sichert Eltern in der herausfordernden Situation, in der sie mehr Zeit für ihr Kind benötigen, finanziell besser ab: Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Basiselterngeld; wird das Kind 8 Wochen zu früh geboren, gibt es 2 zusätzliche Basiselterngeldmonate, bei 12 Wochen 3 Monate und bei 16 Wochen 4 Monate. Die zusätzlichen Basiselterngeld-Monate können sie auch in ElterngeldPlus umwandeln und so noch länger Elterngeld beziehen.
Weniger Bürokratie
In Elternteilzeit Arbeitende sollen zukünftig der Elterngeldstelle nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeits-zeit erbringen müssen.
Verwaltungsvereinfachungen und Klarstellungen
Eltern, die Einkommen aus angestellter und selbständiger Tätigkeit haben, können bei geringen selbständigen Nebeneinkünften von im Schnitt weniger als 35 Euro im Monat beantragen, dass allein ihre Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt für das Elterngeld berücksichtigt werden. Bisher galt für sie pauschal das Einkommen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt.
Keine Anrechnung von Einkommensersatzleistungen (§ 3 Abs. 1 BEEG) – Ausgleich von Einkommensverlusten durch die COVID-19-Pandemie
Arbeitende in Elternteilzeit, die in Kurzarbeit sind oder länger als den Entgeltfortzahlungszeitraum erkranken und deshalb neben dem Elterngeld Kurzarbeitergeld oder Krankengeld bekommen, erhalten das Elterngeld in ungekürzter Höhe. Es gibt keine Anrechnung mehr. Hierfür ist ein Antrag mit der Vorlage der entsprechenden Nachweisen als Glaubhaftmachung gegenüber der Elterngeldstelle erforderlich.
Es gilt auch weiter die Corona-Sonderregelung zum Partnerschaftsbonus. Eltern verlieren ihren Partnerschaftsbonus nicht, wenn sie auf Grund der Covid-19- Pandemie nicht wie geplant zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten können. Vielmehr gelten die Angaben bei Antragstellung für den Partnerschaftsbonus, wenn der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2021 liegt (§ 27 Abs. 3 BEEG).
Tipp für Arbeitgeber: Denken Sie an die Kürzungsmitteilung an Eltern in voller Elternzeit
Unverändert sollten Sie als Arbeitgeber daran denken, gegenüber den Arbeitnehmern in Elternzeit, die nicht in Elternteilzeit arbeiten, die Kürzung des Urlaubsanspruchs für jeden vollen Kalendermonat ausdrücklich schriftlich zu erklären (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG), da die Kürzung nicht automatisch eintritt. Die Kürzung muss während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erklärt werden. Der Arbeitgeber sollte die Kürzung dokumentieren und einen gesicherten Zugang beim Arbeitnehmer herbeizuführen. Eine Kürzung ist nicht vorsorglich möglich, beispielsweise im Arbeitsvertrag, sondern erst, wenn Elternzeit verlangt wurde, da erst dann Dauer und zeitliche Lage der Elternzeit festgelegt wird. Empfehlenswert ist es daher, die Kürzungserklärung im Rahmen der Bestätigung der Inanspruchnahme von Elternzeit gegenüber dem Antragstellenden zu erklären.
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Dr. Annegret Balzer
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