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Änderungen bei Elternzeit und Elterngeld ab 01.09.2021

Änderungen bei Elternzeit und Elterngeld ab 01.09.2021

 

Für Arbeitgeber ergeben sich durch die Änderungen höhere Flexibilisierungs­möglichkeiten bei der Beschäftigung von Eltern in Elternteilzeit sowie in der Planung der Aus- und Einsatzzeiten. Der Arbeitgeber muss die Neuregelungen kennen, damit er die neuen Elternzeit­anträge verstehen und die Arbeitszeiten mit den Eltern besser abstimmen kann. Die übrigen Änderungen beziehen sich auf Elterngeldleistungen des Staates an die Eltern, die für den Arbeitgeber ohne finanziellen Belang sind.

Gesetzesziel und Geltungszeitpunkt

Mit der Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sollen Familien gestärkt und dabei unterstützt werden, ihr Familien­leben und den Beruf noch besser mit­einander zu vereinbaren. Die Neu­rege­lungen des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ gelten für alle Eltern von Kindern, die ab dem 1. September 2021 geboren wurden.

Mehr Wochenstunden in Teilzeit

Für alle Eltern, die während der Elternzeit arbeiten (Elternteilzeit), hebt das Gesetz die zulässige Höchstarbeitszeit während des Elterngeld­bezugs von 30 auf 32 Wochenstunden an.

Neues zum Partnerschaftsbonus

Eltern können vom Staat auch weiterhin zusätzliches Elterngeld pro Elternteil in Höhe von zwischen 150 und 900 Euro beziehen, wenn beide Eltern während der Elternzeit in diesem Zeitraum in Teilzeit arbeiten. Für diesen sog. Partner­schafts­bonus wird der Arbeits­zeitkorridor, der die parallele Teilzeit beider Eltern fördern soll, künftig auf 24 bis 32 Wochen­stunden monatlichen Durchschnitt (statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden) aus­geweitet (§ 4b Abs. 1 Nr. 1 BEEG). Diese Flexi­bili­sierung ist für Eltern und Arbeit­geber eine Verbesserung, da bei drei bis vier vollen Arbeitstagen die Organisation der Arbeit erleichtert wird und die Einsatz­möglich­keiten im Betrieb steigen.

 Bislang mussten die Arbeitsmonate der Eltern auf 4 Monate am Stück festgelegt werden, um den Partnerschaftsbonus zu beziehen. Wenn sich die betriebliche oder familiäre Organisation nicht auf den Tag genau anpassen ließ, führte dies in der Praxis fallweise zum Verlust von An­sprüchen. Nun ist der gesetzlich mög­liche Zeitraum auf zwischen 2 und 4 Monate flexibilisiert worden (§ 4b Abs. 2 4 BEEG). Es ist also möglich, zunächst nur 2 Arbeitsmonate in Elternteilzeit zu bean­tragen und den Zeitraum später nochmals zu verlängern. Umgekehrt, wenn beispielsweise nach 3 Monaten Eltern­teil­zeit betrieblich doch früher wieder eine Tätigkeit in Vollzeit erforderlich wird, dürfen die Eltern das Elterngeld der ersten drei Bonus-Monate gleichwohl behalten.

Mehr Elterngeldmonate für Eltern von Frühgeborenen

Eltern besonders frühgeborener Kinder erhalten jetzt mehr Leistungen. Abhängig davon, wie viel früher das Kind auf die Welt kommt, bekommen die Eltern bis zu 4 Eltern­geldmonate mehr Basiselterngeld. Dies sichert Eltern in der herausfordernden Situation, in der sie mehr Zeit für ihr Kind benötigen, finanziell besser ab: Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Basis­elterngeld; wird das Kind 8 Wochen zu früh geboren, gibt es 2 zusätzliche Basiseltern­geldmonate, bei 12 Wochen 3 Monate und bei 16 Wochen 4 Monate. Die zusätzlichen Basiselterngeld-Monate können sie auch in ElterngeldPlus umwandeln und so noch länger Elterngeld beziehen.

Weniger Bürokratie

In Elternteilzeit Arbeitende sollen zukünftig der Elterngeldstelle nur im Ausnahmefall nachträglich Nach­weise über ihre Arbeits-zeit erbringen müssen.

Verwaltungsvereinfachungen und Klar­stellungen

Eltern, die Einkommen aus angestellter und selbständiger Tätigkeit haben, können bei geringen selbständigen Nebeneinkünften von im Schnitt weniger als 35 Euro im Monat beantragen, dass allein ihre Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt für das Elterngeld berücksichtigt werden. Bisher galt für sie pauschal das Ein­kommen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt.

Keine Anrechnung von Einkommens­ersatzleistungen (§ 3 Abs. 1 BEEG) –  Ausgleich von Einkommensverlusten durch die COVID-19-Pandemie

Arbeitende in Elternteilzeit, die in Kurz­arbeit sind oder länger als den Entgelt­fort­zahlungs­zeitraum erkranken und deshalb neben dem Elterngeld Kurz­arbeitergeld oder Krankengeld bekommen, erhalten das Elterngeld in ungekürzter Höhe. Es gibt keine Anrechnung mehr. Hierfür ist ein Antrag mit der Vorlage der entsprechenden Nachweisen als Glaub­haftmachung gegen­über der Elterngeld­stelle erforderlich.

Es gilt auch weiter die Corona-Sonder­regelung zum Partnerschaftsbonus. Eltern verlieren ihren Partnerschaftsbonus nicht, wenn sie auf Grund der Covid-19- Pandemie nicht wie geplant zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten können. Vielmehr gelten die Angaben bei Antrag­stellung für den Partnerschaftsbonus, wenn der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2021 liegt (§ 27 Abs. 3 BEEG).

Tipp für Arbeitgeber: Denken Sie an die Kürzungsmitteilung an Eltern in voller Elternzeit

Unverändert sollten Sie als Arbeitgeber daran denken, gegenüber den Arbeit­nehmern in Elternzeit, die nicht in Eltern­teilzeit arbeiten, die Kürzung des Urlaubs­an­spruchs für jeden vollen Kalendermonat ausdrücklich schriftlich zu erklären (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG), da die Kürzung nicht automatisch eintritt. Die Kürzung muss während des bestehenden Arbeits­ver­hältnisses erklärt werden. Der Arbeit­geber sollte die Kürzung dokumentieren und einen gesicherten Zugang beim Arbeit­nehmer herbeizuführen. Eine Kürzung ist nicht vorsorglich möglich, beispielsweise im Arbeits­vertrag, sondern erst, wenn Eltern­­­zeit verlangt wurde, da erst dann Dauer und zeitliche Lage der Elternzeit festgelegt wird. Empfehlenswert ist es daher, die Kürzungs­erklärung im Rahmen der Bestätigung der Inanspruchnahme von Elternzeit gegen­über dem Antrag­stellenden zu erklären.

 

 


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Dr. Annegret Balzer
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