Aufgrund der einschneidenden Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus sehen sich viele Unternehmen einer erheblichen finanziellen Belastung ausgesetzt. Zur Abmilderung der finanziellen Belastungen haben melden immer mehr Unternehmen Kurzarbeit an. Dieses Merkblatt verschafft einen Überblick über die Voraussetzungen der Kurzarbeit und beantwortet die wichtigsten Fragen.
Antragsberechtigt ist jeder Betrieb mit mindestens einem Arbeitnehmer.
Die Agenturen für Arbeit prüfen die Leistungsanträge vor Auszahlung des Kurzarbei-tergeldes lediglich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und Plausibilität, um eine schnelle Auszahlung und Refinanzierung zu ermöglichen. Die Auszahlung erfolgt daher zunächst im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung.
Eine Abschließende Prüfung erfolgt zum Teil erst nach mehreren Monaten. Sollte sich bei dieser Prüfung herausstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, so droht eine Rückforderung des vorläufig ausgezahlten Kurzarbeitergeldes.
Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit die finanziellen Nachteile der Kurzar-beit für den Arbeitnehmer durch einen Zuschuss abzumildern. Dieser Zuschuss ist beitragsfrei, soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigt.
Bei der Bezuschussung durch den Arbeitgeber ist dringend die Entstehung einer betrieblichen Übung zu verhindern, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.
Die Möglichkeit während der Kurzarbeit Urlaub zu nehmen besteht weiterhin. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Kürzung des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitgeber möglich. Diese Kürzung ist durch den Arbeitgeber jedoch aktiv vorzunehmen.
Dr. Annegret Balzer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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